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BGB § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

BGB § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

[ Auszug: Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Vorausset ... ]